Corona – so nutzen Sie die Finanzhilfen optimal

Mandanten-Information:
Corona – so nutzen Sie die Finanzhilfen optimal

Mit dieser Mandanten-Information erhalten Sie eine kompakte Übersicht über sämtliche Hilfsprogramme und Maßnahmen der Bundesregierung, der Europäischen Union und der Länder auf einen Blick und können so einzelne Finanzmittel im Zweifelsfall schnell und einfach selbst beantragen. So sind Sie bestens gewappnet gegen die Auswirkungen der Corona-Krise.

 

  • KfW-Kredite für Unternehmen

 

Sowohl beim KfW-Unternehmerkredit als auch beim ERP-Gründerkredit – Universell ist eine Risikoübernahme von bis zu 90 % vorgesehen, beim KfW-Schnellkredit 2020 beträgt diese sogar 100 %. 

 

KfW-Unternehmerkredit

Wer kann profitieren?
Grundsätzlich alle Unternehmen jeder Größe, die seit mindestens fünf Jahren am Markt sind.

Höhe und Zweck des Kredits
Grundsätzlich bis 1 Mrd. €, der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf oder 50 % der Gesamtverschuldung (bei Krediten über 25 Mio. €).

Weitere Konditionen
90 % Risikoübernahme durch die KfW für kleinere und mittelständische Unternehmen, der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarkts und wird spätestens mit Zusage festgelegt.

Antragstellung
Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Die KfW bietet die Möglichkeit, den Antrag online unter https://corona.kfw.de für Ihre Bank vorzubereiten.

 

ERP-Gründerkredit – Universell

Wer kann profitieren?
Existenzgründer, Freiberufler und alle Unternehmen jeder Rechtsform, die weniger als fünf Jahre am Markt sind und sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.

Höhe und Zweck des Kredits
Die maximale Kredithöhe beträgt 1 Mrd. €, aber auch kleinere Beträge werden gefördert. Der Kredit wird zur Finanzierung von Anschaffungen und laufenden Kosten gewährt.

Weitere Konditionen
90 % Risikoübernahme durch die KfW, bis zu fünf Jahre Zeit für die Rückzahlung, das erste Jahr ist tilgungsfrei.

Antragstellung
Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Die KfW bietet die Möglichkeit, den Antrag online unter https://corona.kfw.de für Ihre Bank vorzubereiten.

Seit dem 15.04.2020 können Unternehmen aller Rechtsformen auch den KfW-Schnellkredit 2020 beantragen: 

 

KfW-Schnellkredit 2020

Wer kann profitieren?
Unternehmen aller Rechtsformen mit mehr als zehn Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in den Jahren 2017 bis 2019 im Durchschnitt einen Gewinn erzielt haben (sofern das Unternehmen für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Höhe und Zweck des Kredits
Der maximale Kreditbetrag beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 (bis 50 Beschäftigte: maximal 500.000 €, ab 51 Beschäftigte: maximal 800.000 €). Der Kredit wird zur Finanzierung von Anschaffungen und laufenden Kosten gewährt.

Weitere Konditionen

100 % Risikoübernahme durch die KfW, keine Risikoprüfung durch die Hausbank, Rückzahlungszeitraum bis zu zehn Jahre, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarkts und wird spätestens mit Zusage festgelegt. 

Antragstellung

Die Antragstellung ist seit dem 15.04.2020 möglich und läuft über Ihre Hausbank. Die KfW bietet die Möglichkeit, den Antrag online unter https://corona.kfw.de für Ihre Bank vorzubereiten.

Von Unternehmen, die mindestens fünf Jahre existieren, kann darüber hinaus der KfW-Kredit für Wachstum genutzt werden. Das bisherige Programm wurde im Zuge der Corona-Krise von 2 Mrd. € auf 5 Mrd. € erhöht (ob es hier zu weiteren Erhöhungen kommt, hängt vom Verlauf der Krise ab) und darüber hinaus ohne Beschränkungen auf bestimmte Bereiche zur Verfügung gestellt (zuvor wurden nur Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gefördert). Die Risikoübernahme wurde von 50 % auf 70 % erhöht, das Gesamtvolumen von Risikoübernahme zuzüglich Refinanzierungsmittel ist je Maßnahme auf 100 Mio. € begrenzt.

 

  • Steuerliche Hilfen für Unter-nehmen

 

Nach den Angaben von Finanzminister Olaf Scholz ergibt es keinen Sinn, das Geld erst beim Steuerzahler anzufordern, um es ihm später zurückgeben zu müssen. Die Liquidität müsse gesichert werden. 

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Antrag herab- oder sogar gänzlich auszusetzen. Dieser ist in schriftlicher Form beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Hinweis: Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. 

Den Nachweis, dass diese Voraussetzung bei Ihnen erfüllt ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise behördliche Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebs geführt haben. Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahlreiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.

Hinweis: Sprechen Sie uns hierzu bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirtschaftlich berechnen und zusammenstellen können. Wir prüfen dann gemeinsam mit Ihnen, ob ein Antrag an das Finanzamt notwendig ist.

Ähnliches gilt für die Berechnungen der Gewerbesteuervorauszahlungen. Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, als dass vor der Corona-Pandemie zu erwarten war, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt. 

Was wird für die Herabsetzung der Vorauszahlungen benötigt?

  1. Darstellung und Berechnungen, warum Ihre Einkünfte geringer sind (z.B. behördliche Schließung, angeordnete Quarantäne, Produktionsstopp bzw. -verringerung aufgrund äußerer Umstände, Stornierungen von Aufträgen usw.).
  2. Stellen Sie entsprechende Unterlagen zusammen. Je besser diese Zahlen plausibel vorbereitet sind, desto schneller kann das Finanzamt entscheiden.
  3. Anhand der BWA können auf der Grundlage der Erlöse und Kostenarten 2019 durch eine Gegenüberstellung mit den für 2020 erwarteten Zahlen die Ergebnisminderungen dargestellt werden.

Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht. Dies wird eher kritisch zu bewerten sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist. Erwartete Verluste dürfen von Betrieben mit den bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnet werden.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wenn Sie eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer geleistet haben, können wir für Sie einen Antrag auf Erstattung stellen. 

Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt für bereits festgesetzte Steuern wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. 

Hinweis: Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen (0,5 % je Monat) erhoben. Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden an die Anträge „keine strengen Anforderungen“ zu stellen haben. Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass die Anträge auch nicht abzulehnen sind, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können. 

Das BMF hält sich hier die Erhebung der Stundungszinsen offen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Stundung offensichtlich unbegründet war. Sollten Sie bereits selbst eine Stundung beantragt haben und das
Finanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir die Streichung für Sie regeln können.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Nach den bisherigen Aussagen der Länderfinanzminister sollen sich diese ebenfalls großzügig bei Stundungsanträgen verhalten.

Hinweis: Sprechen Sie uns gerne im Vorfeld an, sollten Sie einen Stundungsantrag bei Ihrer Gemeinde stellen wollen. 

Steuerstundungen und -vorauszahlungen ab 2021

Sprechen Sie uns am Ende des Jahres bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an. Gemeinsam müssen wir ein voraussichtliches Betriebsergebnis des Jahres 2020 ermitteln und darauf aufbauend eine Prognose für das Jahr 2021 entwickeln. Der Antrag auf Anpassungen von Steuervorauszahlungen für das Jahr 2021 beruht auf der Prognose für 2021. Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein. Die jetzt gewährten Steuerstundungen müssen abgetragen werden. 

Wichtig: Von der Stundungsmöglichkeit ist die Lohnsteuer ausgenommen, weil hier Ihr Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist und Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer nur treuhänderisch abführen.

Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen

Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

Hinweis: Auch hier müssen Sie allerdings selbst aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Wenn Säumniszuschläge festgesetzt wurden oder sogar eine Vollstreckungsmaßnahme, wie beispielsweise eine Kontopfändung, angedroht wurde, müssen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit davon Abstand genommen wird. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kommt nur in Betracht, wenn Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Das BMF weist zwar darauf hin, dass von Vollstreckungsmaßnahmen auch abgesehen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt, gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und diese Frage aktiv klären. 

Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das BMF nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen. Das BMF kann nur für seinen Bereich sprechen

Mehrwertsteuer 

Um gastronomische Betriebe zu entlasten, wird der Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Bisher gilt für Speisen, die ein Gast in einem Restaurant, Café oder einer Bar verzehrt, ein Steuersatz von 19 %. Für Speisen, die ein Kunde mitnimmt oder sich nach Hause bestellt, gilt generell ein Mehrwertsteuersatz von 7 %.

 

  • Soforthilfe für Kleinst-unternehmen und Solo-Selbständige

 

Für Kleinstunternehmen stellt die Regierung ein Hilfspaket in Höhe von 50 Mrd. € bereit. Als Kleinstunternehmen definiert die EU Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeiter haben und deren Umsatz bzw. Jahresbilanz weniger als 2 Mio. € beträgt.

Mit dieser Soforthilfe sollen solche Unternehmen und Selbständige mittels Zuschüssen und Darlehen kurzfristig mit Liquidität versorgt werden. Die Hilfe soll für die Zahlung der laufenden Betriebskosten wie Mieten, Raten für Kredite und Leasingraten verwendet werden.

Hinweis: Die Zuschüsse können nicht für die Deckung der Personalkosten oder für die Lebenshaltungskosten des Unternehmers verwendet werden.

Das Soforthilfeprogramm beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 € für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 € für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann ein nicht ausgeschöpfter Zuschuss für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • In Hessen: € 10.000 / € 20.000 / € 30.000

Hinweis: Die Verwendung der Zuschüsse muss nachträglich nachgewiesen werden. Sie dienen der Überwindung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Länder bzw. Kommunen. Einige Bundesländer haben das Soforthilfeprogramm des Bundes weiter aufgestockt und gewähren beispielsweise auch Zuschüsse für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern.

 

  • Hilfen für Künstler und Kreative

 

Für selbständige Künstler und Kreativschaffende hat die Bundesregierung einen schnellen und einfachen Zugang zur sozialen Sicherung beschlossen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:

  • Ausweitung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur sozialen Absicherung in Form einer Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnungsmiete, 
  • Teilnahme am Programm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige“,
  • Stundung der Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialversicherung,
  • Entschädigung für Tätigkeitsverbote aufgrund der Corona-Pandemie (§ 56 Infektionsschutzgesetz),
  • Stundung von Steuerschulden,
  • Schutz vor Kündigung von Mietverhältnissen,
  • gesetzliche Stundungsregelung für Darlehen,
  • Prüfung auf Verzicht der Rückforderung von kulturellen Fördermitteln.

Die Regierung verweist zudem auf die Sozialtöpfe der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der Verwertungsgesellschaften.

Eine Übersicht über die entsprechenden Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer finden Sie online unter: https://www.bmwi.de/Redak
tion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html
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  • Regionale Hilfsprogramme

 

Die Bundesländer haben angekündigt, über ihre Landesbürgschaftsbanken regionale Hilfsprogramme aufzulegen und insbesondere großzügige Kredite zu gewähren. Informationen zu den Maßnahmen einzelner Länder finden Sie online beispielsweise auf der Internetseite der Sparkasse unter https://www.sparkasse.de/aktuelles/co rona-hilfe-der-bundeslaender.html oder des Bankenverbands unter https://bankenverband.de/ueber-uns/aufbau /unternehmensfinanzierung/corona-ubersicht-hilfen-un
ternehmen/
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Möchten Sie Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen, sprechen Sie uns gerne für Beratungen an. Auch Ihre Hausbank wird Sie entsprechend unterstützen.

 

 

  • Änderungen beim Kurzarbeiter-geld (KUG)

 

Der Bundestag hat als Reaktion auf die Corona-Ausbreitung am 15.03.2020 Änderungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen, die bis Ende 2021 gültig sein werden. Im Einzelnen sieht das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ folgende Maßnahmen vor:

  1. Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben. Diese Schwelle lag bislang bei 30 % der Belegschaft.
  2. Auf den bisher geforderten Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kug kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Bisher wurde verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Zusätzlich können auch Leiharbeitnehmer künftig Kug beziehen.
  3. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kug, die Sie als Arbeitgeber für Ihre Beschäftigten zahlen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet
  4. Die Höhe des Kug orientiert sich an dem bisherigen Nettogehalt der Arbeitnehmer. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Mitarbeiter einen Satz von 60 %.
  5. Gestaffelt nach der Bezugsdauer wird das Kug befristet angehoben. Einen entsprechenden Beschluss fasste die Bundesregierung in der Nacht auf den 23.04.2020. Demnach werden ab dem vierten Monat 70 % (bzw. 77 % bei Kinderfreibetrag), ab dem siebten Monat 80 % (bzw. 87 %) des Lohnausfalls gezahlt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer (ein Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt somit 800 €. Von diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer dann 67 % (= 536 €). Die Kürzung zum bisherigen Nettoentgelt des Arbeitnehmers beträgt somit 264 € netto.

Anordnung von Überstunden

In einigen Betrieben kann es durch den zu erwartenden höheren Krankenstand und durch Ausfälle von Mitarbeitern in Quarantäne erforderlich sein, dass Mitarbeiter mehr arbeiten müssen und Überstunden angeordnet werden.

Hinweis: Fehlen entsprechende vertragliche Regelungen, können Überstunden nur angeordnet werden, wenn ansonsten ein 

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 € im Monat auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Zeitgrenzen hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht. Insofern können kurzfristige Minijobs im vorgenannten Zeitraum länger bestehen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Kündigungen

Wenn die Anordnung von Kurzarbeit allein nicht mehr ausreichen sollte, können im schlimmsten Fall auch Kündigungen ausgesprochen werden. 

 

  • Ausblick

 

Mit den rechtlichen Sonderregelungen und Finanzhilfen können in einer Vielzahl von Fällen Verbraucher und Unternehmer vor Schlimmerem bewahrt werden. Wir erwarten, dass die Bundesregierung hier in den kommenden Wochen und Monaten weitere Maßnahmen beschließen oder Fristen verlängern wird, und informieren Sie zeitnah, sollten sich relevante Änderungen für Ihren Betrieb ergeben.

 

Rechtsstand: 23.04.2020

Mit freundlichen Grüßen