Portal Erben und Schenken

Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll, dann finden Sie in diesem Portal alles zu den Themen Erben, Verschenken und Unternehmensnachfolge in verständlicher Form.

Unternehmensnachfolge

Nach Hochrechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn steht jedes Jahr bei über 465.000 Familienunternehmen die Regelung der Nachfolge an. Das ist eine besondere Herausforderung für Unternehmer, die einen Nachfolger suchen und eine Riesenchance für Existenzgründer.

Unternehmer, die in den Kinderjahren der Bundesrepublik etwas aufgebaut haben, suchen jetzt nach einem geeigneten Nachfolger. Nur 4 % der Deutschen haben ein Testament und einen klaren Plan für den Verbleib ihres Vermögens und die Auseinandersetzung ihrer Nachkommenschaft. 90% vorhandener Testamente gelten als fehlerhaft oder unklar formuliert.

Wer Verantwortung für sein Unternehmen, seine Angehörigen und seine Mitarbeiter übernehmen will, braucht deshalb einen klar formulierten Fahrplan.

Wer selbst mit viel Fleiß eine Existenz gegründet und sein Unternehmen durch wirtschaftliche Stürme zum Erfolg gebracht hat, tut sich in der Regel schwer mit einem Nachfolger. Denn in Zeiten eigener Schaffenskraft konzentriert man sich voller Optimismus auf das Wachstum des Vermögens und schenkt der Zukunft im Alter oder dem Risiko eines plötzlichen Ausscheidens durch Unfall, Krankheit und Tod wenig oder gar keine Aufmerksamkeit.

Vom Ereignis gesteuert lässt sich meist nur schlecht handeln. Deshalb sollte jeder frühzeitig einen Plan für einen absehbaren Wechsel in der Unternehmensführung erstellen. Wir beraten Sie dabei systematisch und beachten dabei folgende Fragestellungen:

  • Wann ist der geeignete Zeitpunkt, den Einfluss im Unternehmen oder auf Vermögensanteile, wie Immobilien, an die Nachkommen abzutreten?
  • Wie kann der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden?
  • Was sind die richtigen Schritte zur Auswahl und Einarbeitung eines Nachfolgers?
  • Wie kann die Übernahme optimal finanziert werden?
  • Welche Absicherung des eigenen Alters oder des überlebenden Ehegatten ist angemessen?
  • Wie können Ansprüche der Familienmitglieder befriedigt werden, damit die Steuerbelastung das Unternehmen nicht gefährdet?
  • Welche steuerlichen Aspekte sind zu berücksichtigen, damit die Nachfolge eine zutreffende Gesellschafts- und Rechtsform ausweist?
  • Welche steuerlichen Gegegebenheiten sind zu beachten bei Vertragsgestaltungen, wie Ehevertrag, Abfindungsverträge und Verzichterklärungen?
  • Wie kann die Steuerlast optimiert werden?

Eine fehlende Nachfolgeplanung wird schon bald zum Problem für die Unternehmensfinanzierung. Denn Unternehmen ohne Plan erhalten im Rating der Banken eine deutlich schlechtere Einstufung.
Planen Sie eine Zertifizierung Ihres Unternehmens im kaufmännischen Bereich, gehört die Krisen- und Nachfolgeplanung zum Muss.

Die Entscheidung, ein Unternehmen zu übernehmen oder von Grund auf aufzubauen, erfordert das Abwägen von vielen Chancen und Risiken. So kann die Unternehmensnachfolge ertragssteuerliche Konsequenzen auslösen, die durch eine geschickte testamentarische Regelung vermeidbar sind.

Die persönliche Entscheidung kann einem niemand abnehmen. Eine fachlich fundierte Existenzgründungsberatung, ein guter Businessplan und eine Steuerplanung bilden aber eine gute Entscheidungsgrundlage. Die Checkliste für Existenzgründer von der KfW Mittelstandsbank , eine Aufstellung der wichtigsten Förderprogamme und eine Förderdatenbank helfen Ihnen bei den ersten Schritten.

Die betriebswirtschaftlichen Daten des Unternehmens sind die Leitlinie für die Nachfolgegestaltung und ausschlaggebend für die Sicherung und Weiterführung des Unternehmens. Sie sind die Basis für notwendige Gespräche mit der Bank und Orientierungspunkt für den Nachfolger. Nur verlässliche Daten bieten Sicherheit für ein Steuerkonzept.

Zu betriebswirtschaftlichen Entscheidungskriterien gehören nicht nur die Eigenkapitalausstattung und Liquidität, sondern ein kompletter Vermögens- und Finanzplan. Hohe Schulden, Verbindlichkeiten und Altlasten müssen besonders bewertet werden, denn sie können zum Mühlstein für den Existenzgründer werden, wenn auch noch im Zuge einer Veränderung Erträge wegbrechen.

Die steuerrechtlichen Überlegungen zur geeigneten Rechtsform für das Unternehmen bilden die geeignete Lösung für die Trennung von Herrschaft und Kapital.

Ein funktionierendes Rechnungswesen bildet eine wichtige Säule zur Vorbereitung des Generationswechsels, wie in der Übergangszeit und im laufenden Betrieb. Denn Vertrauen auf allen Seiten, für Erben, Gründer, Nachfolger und besonders für die finanzierenden Institute ist besonders wichtig. Nur auf dieser verlässlichen Basis kann der Betrieb weiterbestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Erben in einer Auseinandersetzung stehen und Verantwortung für die laufende Geschäftsführung sichergestellt sein muss.

Die falsche Einschätzung des Unternehmenswertes und in der Folge entstehende Finanzierungsfehler können rasch zur Überlebensfrage für den Seniorchef und seinen Nachfolger werden. Hohe Schulden, Verbindlichkeiten und Altlasten oder zu erwartende Marktveränderungen müssen besonders bewertet werden. Hier bieten wir im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung ein unabhängiges Unternehmenswertgutachten an. Darauf aufbauend können wir Prognoserechnungen und eine verlässliche betriebswirtschaftliche Planung aufbauen.

Den Familienbetrieb in der nächsten Generation fortzuführen, ist ein Wunsch, der immer weniger in Erfüllung geht. Kinder sind nicht immer, wie uns die Geschichte deutscher Familienunternehmen zeigt, geeignete Nachfolger und oft mit der persönlichen Verantwortung und Härte des Unternehmeralltags überfordert. Die Führungspersönlichkeit aus dem Management oder durch einen externen Geschäftsführer kann eine gute Lösung sein.

Eine Geschäftsführung, bei der das Kapital weiter in der Hand des Unternehmers bleibt und eine schrittweise Beteiligung am Kapital ermöglicht, kann erreichen, dass später eine höhere Identifikation mit dem Unternehmen erzielt wird. Eine Lösung dafür ist beispielsweise das Management Buyout.

Für alle Lösungen gilt: Auswahl und Ausbildung eines Nachfolgers sollten möglichst frühzeitig erfolgen, damit später eine plötzliche Übernahme oder ein Verkauf nicht scheitern.

Die Unternehmensnachfolge sollte keine Geheimsache des Unternehmensgründers sein. Eine rechtzeitige beiderseitige Klärung der Zukunft schafft Vertrauen gegenüber Ihren Erben und bietet gleichzeitig die Chance, Ansprüche zu klären, Enttäuschungen vorzubeugen und eine familiäre Akzeptanz der Übernahme zu erreichen.

Denn wenn es soweit kommt, dass erbrechtliche Pflichtteilsansprüche strittig werden, Ertragsteuern fällig sind, kann ein Rechtsstreit das Unternehmen lahm legen und Vermögen vernichten. Liegt dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde, wird im Vorfeld meist nur unzureichend geprüft, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist und welche Änderungen erforderlich sind. Dabei wird häufig übersehen, dass das neugeschaffene Umwandlungsgesetz eine gute Möglichkeit bietet, die Rechtsform des Unternehmens der geplanten Unternehmensnachfolge anzupassen.

Wenn nein, dann sollten Sie aus der Geschichte deutscher Familienunternehmen lernen, dass viele große Namen und damit verbunden viele Lebenswerke nach dem plötzlichen Unfall oder Tod der Gründer durch unerbittliche Erbstreitereien aus der Wirtschaftswelt verschwunden sind. Eine zerstrittene Erbengemeinschaft kann in einem jahrelangen Prozess das Unternehmen handlungsunfähig machen und das Vermögen aufzehren.

Das Unternehmen kann aber schon im Rahmen einer normalen Erbauseinandersetzung über eine Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse in die Liquidation geraten, wenn einzelne Familienmitglieder „Kasse machen“, statt Verantwortung tragen wollen. Der Prozess beschleunigt sich dann noch, wenn Mitbewerber oder Kunden davon Kenntnis nehmen.

Ergänzend zum Testament sind weitere Maßnahmen in aller Regel unverzichtbar, wie der Abschluss eines steuerlich vorteilhaften Ehevertrages. Bei vorweggenommener Erbfolge muss die Schenkung rechtzeitig erfolgen und die eigene Vermögensvorsorge gewährleistet sein.

Ein vertraglich geregelter Pflichtteilsverzicht bei hinreichender Absicherung und Abfindung kann Überraschungen im Erbfall vorbeugen. Schenkungen sollten unter Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen.

Welche Bedeutung eine vorausschauende Steuerplanung hat, zeigt der häufig auftretende Fall, dass das gesamte Vermögen im Unternehmen gebunden ist und ausreichende Liquidität oder eine Lebensversicherung fehlt, mit deren Hilfe der Lebensstandard der Familie aufrecht erhalten oder die Erbschaftsteuer bezahlt werden kann. Sind zusätzlich auch die privaten Vermögenswerte, wie das Eigenheim der Familie, zur Absicherung unternehmerischer Risiken beliehen, kann es schwarz aussehen für die Erben und Ihr Unternehmen.

Ihre persönliche und unternehmerische Nachfolgeplanung sollte deshalb in einen steuerlich ausgereiften Plan eingebettet sein und einer laufenden steuerlichen Kontrolle standhalten.
Die Bedeutung steuerlicher Fragen steigt immer weiter, zumal Gesetzgeber und Rechtsprechung die Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung längst aufgegeben haben und über die Erbschaftsteuer hinaus andere Steuerarten, insbesondere die Einkommensteuer betroffen sind. Das trifft z.B. zu in Fällen von

  • Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlung,
  • Teilungsanordnungen des Erblassers,
  • Vermächtnis mit Beschwerung,
  • Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen,
  • Betriebsaufspaltungen bei Wegfall des einheitlichen Betätigungswillens.

Änderungen im persönlichen Umfeld, z.B. durch Heirat, die Geburt von Kindern, eine Scheidung oder der Tod eines Familienmitgliedes, können weitreichende Folgen haben. Wie notwendig steuerliche Überlegungen sind, zeigen auch die Auswirkungen eines „Berliner Testaments". In dieser häufig verwandten Regelung setzen sich Eheleute zur finanziellen Absicherung des überlebenden Partners gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tode beider Eltern sollen die Kinder zu gleichen Teilen Erben werden. So gut gemeint und berechtigt diese Konstruktion auch ist, steuerlich gesehen hat sie erhebliche Nachteile. Denn die Erbschaftsteuer fällt immer zweimal an: zuerst, wenn der überlebende Ehepartner Alleinerbe des Unternehmens wird und nach seinem Tod für die Kinder noch einmal.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Planung und Bewältigung der Nachfolge zwischen zwei und vier Jahren in Anspruch nimmt. Bis man als Unternehmer allein in der Lage ist, den persönlich aufgebauten Betrieb emotional loszulassen, bis sich ein Nachfolger gut eingearbeitet hat und der Kundenbestand erhalten geblieben ist, geht eine ganze Zeit ins Land. Gerade aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Führung Stück für Stück zu übertragen und ebenso auch das Kapital.

Ein passendes, faires "Ausstiegsszenario" für den Fall des Falles ist vor allem dann wichtig, wenn mehrere Familienmitglieder nachfolgen oder ein fremder neuer Geschäftsführer das Steuer übernimmt. Wer will, muss gehen können/dürfen und soll nicht das Unternehmen blockieren können.

Auch Mitarbeiter müssen dem Neuen folgen. Passen der Neue und die innere Kultur des Unternehmens nicht zusammen, ist das Desaster abzusehen. Die Aussage "Die sollen sich halt zusammenraufen" wird kaum positive Wirkung zeigen. Gerade bei der Zusammenführung von Unternehmenskulturen zerbrechen viele Fusionen. Besonders dann, wenn die Unternehmensnachfolge durch eine Fusion gestaltet wird, sollten Mitarbeiterinteressen und Personalplanung dabei unbedingt berücksichtigt werden.

Pläne für die Nachfolge auf eigene Faust und ohne sachverständige Beratung sind mit hohem Risiko behaftet. Eine steuerlich optimale Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen, Testamenten, Erbverträgen und Eheverträgen und die Vereinbarungen über eine vorweggenommene Erbfolge sind eine Sache für Fachleute. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.

Jeder sollte Vorsorge für den Notfall treffen, insbesondere Unternehmer und vermögende Personen. Dieser kann nicht nur durch einen Todesfall eintreten, sondern auch durch einen plötzlichen Unfall oder eine unerwartete Krankheit, die Entscheidungen auch nur vorübergehend verhindert.
Oberste Ziele sind deshalb, den Fortbestand des Unternehmens und die Sicherheit der Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Dabei spielt auch die Reputation gegenüber Kunden, Banken und Geschäftspartnern eine wichtige Rolle.

Um einen Betrieb oder das Vermögen vor unnötigem Schaden zu bewahren, sollte jeder in Wahrnehmung seiner Verantwortung für organisatorische Sicherheit mit einem "Notfallkoffer" sorgen.
Dieser Notfallkoffer sollte mit Vollmachten, Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen sowie einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern und einem Testament gepackt sein.

Da sich Unternehmen und Vermögen stetig weiter entwickeln, sollte der Notfallkoffer auch in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal im Jahr oder zu konkreten Anlässen – überprüft und aktualisiert werden.
Die Erstellung einer notariellen Generalvollmacht für den Fall, dass der leitende Unternehmer nicht mehr imstande ist aus gesundheitlichen Gründen unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

Die Industrie- und Handelskammer hat dazu eine informative Broschüre entwickelt.

Bei der Entwicklung sind wir Ihnen gerne persönlich behilflich.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht greift in alle privaten und betrieblichen Vermögensbereiche unseres Lebens ein. Deshalb ist es sinnvoll, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Schon zu Lebzeiten kann eine unbedachte Schenkung oder ein plötzlicher Erbfall zu gravierenden Steuerfolgen führen. Deshalb ist die rechtzeitige Steuerberatung in solchen Fällen unerlässlich.
Alles, was ein Erblasser seinen Angehörigen oder auch fremden Erben hinterlässt oder zusagt, ist ein Fall für die Erbschaftsteuer. Ihr unterliegt praktisch alles, was aufgrund testamentarischer, vertraglicher Grundlage oder einfach durch die gesetzlich festgelegte Erbfolge den Erben zufließt. Viele Erbschaftsverträge haben besondere Verfügungen oder Bedingungen zur Folge, die z. B. Entwicklungen vor und nach dem Tod ausschließen oder zur Bedingung machen.

Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die „Bereicherung“ ist ein weites Feld. So sind von der Schenkungsteuer betroffen:

  • Abfindungen für einen Verzicht auf das Erbe
  • die Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder deren Aufgabe
  • die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung oder
  • die Einrichtung eines Oder-Kontos zwischen Eheleuten.


Schenkungen sollten deshalb nicht „leichtsinnig“, sondern immer mit steuerlichem Bedacht getroffen werden.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden ausnahmslos alle Vermögenswerte mit ihrem wirklichen Wert, d. h. mit ihrem Verkehrswert, bewertet. Damit gehört die frühere Bevorzugung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, der Vergangenheit an.

Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel
  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten
  • Steuerklasse III: Sonstige Verwandte/Nichtverwandte
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich EUR
Steuersatz in % in der Steuerklasse

Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel
Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Nichten
Steuerklasse III
Sonstige Verwandte/
Nichtverwandte

Freibeträge in EUR
500.000, 400.000, 200.000
Freibeträge in EUR
20.000
Freibeträge in EUR
20.000
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner erben eine Wohnimmobilie steuerfrei, wenn sie zehn Jahre lang darin wohnen bleiben. Sie dürfen während dieser Zeit die Wohnimmobilie also weder vermieten noch verpachten oder verkaufen.
Danach können Ehepaare sich eine Immobilie zu Lebzeiten überschreiben, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.

Für Kinder gilt, dass sie neben ihren persönlichen Freibeträgen eine Immobilie bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erben, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Dieser Freibetrag gilt nur für diese selbstgenutzte Immobilie und nicht je Kind. Für Immobilien, deren Wohnfläche größer als 200 Quadratmeter ist, müssen die Kinder den Restbetrag entsprechend ihrer Steuerklasse versteuern.

Die Reform der Erbschaftsteuer

Mit der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat wurde eine Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Gang gesetzt. Hier die wichtigsten Änderungen und Regelungen im Überblick:

Regelverschonung des Betriebsvermögens
Der überwiegende Teil deutscher Firmenerben wird auch in Zukunft von der Erbschaftsteuer verschont, wenn er die Arbeitsplätze des Unternehmens erhält und sich an weitere Voraussetzungen hält:

  • Das Betriebsvermögen ist nicht größer als 26 Mio. EUR.
  • Wird die Firma mindestens fünf Jahre weitergeführt, werden 85 % Erbschaftsteuer erlassen.
  • Auch auf die restlichen 15 % fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn es sich hier um einen Betrag von maximal 150.000 EUR handelt.
  • Wer seine Firma sieben Jahre hält, zahlt gar nichts.

Lohnsummenregelung
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird rechnerisch eine sogenannte Lohnsummenregelung zu Grunde gelegt. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von vier bis zehn Mitarbeitern müssen darauf achten, dass die Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten wird. Bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300 %. Wer als Erbe sein Unternehmen mindestens sieben Jahre hält, kann mit einer 10%tigen Verschonung von der Erbschaftsteuer rechnen. Für den Sieben-Jahres-Zeitraum gilt dann eine Lohnsumme von mindestens 700 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme.

Betriebsvermögen zwischen 26 und 90 Mio. EUR
pro Erben werden versteuert unter Berücksichtigung von besonderen Verschonungsregeln. Wenn Erben der Auffassung sind, dass sie mit der Zahlung der Erbschaftsteuer überfordert sind, können sie eine Bedürfnisprüfung beantragen. Bei der Frage, ob die 26 Mio. EUR überschritten sind, werden alle Erwerbe – Schenkungen bzw. Erbschaften – von der gleichen Person in den letzten 10 Jahre addiert. Wird dabei die Grenze von 26 Mio. EUR überschritten, entfällt rückwirkend auch der Verschonungsabschlag für die Vorschenkungen. Ausgenommen sind davon Zuwendungen, die vor dem 1. Juli 2016 erfolgten und wirksam geworden sind.

Die Steuer kann teilweise oder vollständig erlassen werden, wenn eine Bedürfnisprüfung ergibt, dass das verfügbare Vermögen des Erben nicht ausreicht, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Zum verfügbaren Vermögen werden 50 % des gesamten nach dem ErbStG nicht begünstigten Vermögens gezählt. Dazu wird neben dem Privatvermögen das Verwaltungsvermögen addiert, wenn es mehr als 10 % des Unternehmenswertes beträgt. Zum Verwaltungsvermögen gehören z. B. fremd vermietete Grundstücke, Wertpapiere und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote < 25 %. 50 % des verfügbaren Vermögens müssen für die Erbschaftsteuerzahlung auf das begünstigte Betriebsvermögen eingesetzt werden, eine darüber hinausgehende Steuerschuld wird erlassen.

Wer sein Privatvermögen zu einer Bedürfnisprüfung preisgeben will, kann das sogenannte Abschmelzmodell wählen. Dabei wird die Steuer auf das Firmenerbe schrittweise erhoben. Ab einem Erwerb des begünstigten Vermögens von 90 Mio. EUR fällt jede Form des Verschonungsabschlags weg.

Stundung der Erbschaftsteuer 
Die beschlossene Reform enthält einen Rechtsanspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen bis zu sieben Jahren, wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt. In diesem Fall verläuft die Stundung im ersten Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

Wie wird der Wert eines Unternehmens festgestellt
Die Nullzinspolitik hat das bisher gebräuchliche Ertragswertverfahren ad absurdum geführt. Der Vermittlungsausschuss vereinbarte nun eine etwas realistischere Bewertungsformel. Danach werden Erträge und Werte eines Unternehmens mit dem Faktor 13,75 multipliziert, um den Unternehmenswert zu ermitteln.

Das begünstigungsfähige Vermögen darf nicht aus mehr als 20 % Bargeld bestehen. Die beliebte Steueroase „Cash GmbH“, bei der Bargeld und private Vermögenswerte steuergünstig in eine Gesellschaft übertragen werden, ist damit am Ende. Auch der missbräuchlichen Steuergestaltung durch die Bildung von Pensionsrücklagen wird ein Riegel vorgeschoben.

Erbt die Familie, gelten besondere Regeln.
Familienunternehmen können unter bestimmten Umständen einen „Vorab-Abschlag“ in Höhe von bis zu 30 % beantragen. Bedingung dafür ist, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, die Gewinnentnahme, Verfügungsmöglichkeiten und die Höhe von Abfindungen das Ausscheiden aus der Gesellschaft einschränken. Die Anteilseigner können so nicht einfach ihre Anteile auslösen oder umschichten. Wer raus will, muss 62,5 % des Gewinns im Unternehmen lassen und erhält für seine Anteile nicht den tatsächlichen Marktwert, sondern weniger ausgezahlt.

Was wird dem Privatvermögen zugerechnet:
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bibliotheken, Archive, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge werden in Zukunft nicht mehr als Gegenstände des Betriebsvermögens angesehen. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer fallen sie unter „sonstige der privaten Lebensführung dienende Gegenstände“.

Vorab-Abschlag für Familienunternehmen
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber für Familienunternehmen einen „Vorab-Abschlag“ in Höhe von bis zu 30 %. Hierfür müssen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen enthalten, die die Gewinnentnahme, die Verfügungsmöglichkeiten sowie die Höhe der Abfindung im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft einschränken. Um Missbrauch zu verhindern, muss die Regelung bereits zwei Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt vorliegen und noch 20 Jahre nach dem Übertragungszeitpunkt bestehen bleiben.

Rechenbeispiele

Die Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bieten Anhaltspunkte zur Ermittlung und Vorausschau der Steuerbelastung. Individuelle Regelungen Ihres Nachlasses oder Ihrer Schenkung, insbesondere Auswirkungen von betrieblichen Nachfolgeregelungen finden in den Berechnungsbeispielen keine Berücksichtigung. Angesichts der Komplexität der Lebenssachverhalte empfiehlt es sich, in erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen auf jeden Fall frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich EURO
Steuersatz in % in der Steuerklasse

Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel
Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Nichten
Steuerklasse III
Sonstige Verwandte/Nichtverwandte

Freibeträge in EUR
500.000, 400.000, 200.000
Freibeträge in EUR
20.000
Freibeträge in EUR
20.000
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Quelle: Bundesfinanzministerium

 

Beispiel 1: Ein Kind erbt 300.000 Euro. Durch den Freibetrag von 400.000 Euro ist keine ErbSt zu zahlen.
Beispiel 2: Der Neffe in der Steuerklasse II erbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro und dem Steuersatz von 20 Prozent fallen 16.000 Euro Erbschaftsteuer an.

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