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Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Auffassung zur Besteuerung von medizinischen Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik infolge eines EuGH-Urteils geändert. Bislang wurde noch die Auffassung vertreten, dass die medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des Arztes, der sie angeordnet hat, durchgeführt werden, nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a. Nun hat der BFH die UStAE angepasst.
Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wo nach die Grundsätze des BFH-Urteils auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden sind.
Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Ausführungen in dem BMF-Schreiben umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.
Das aktuelle Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/8c2hcdma
Quelle. BMF, Schreiben v. 10.10.2023, III C 3 - S 7170/20/10002 :001