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04.08.2026 | Steuern und Recht
Keine steuerliche Hinzurechnung bei Wandeldarlehen im Start-up
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Verluste aus einem sogenannten Wandeldarlehen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im konkreten Fall hatte eine Muttergesellschaft ihrem Start-up ein Darlehen gegeben, das später in Anteile umgewandelt werden konnte. Als der Wert des Darlehens sank, machte die Gesellschaft diesen Verlust steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und wollte den Betrag dem Gewinn wieder hinzurechnen.
Das Gericht entschied zugunsten der Gesellschaft. Auch ein unbesichertes Darlehen kann in der Start-up-Finanzierung üblich und damit steuerlich anzuerkennen sein. Entscheidend ist, ob ein unabhängiger Dritter unter ähnlichen Bedingungen ebenfalls ein solches Darlehen gewährt hätte.
Da dies im vorliegenden Fall bejaht wurde, durfte der Verlust steuerlich berücksichtigt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 17.2.2026 – 13 K 905/24 K
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