Blogartikel

Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter


Copyright: https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/

Übernimmt ein Mieter Renovierungs- oder Umbaukosten, die wirtschaftlich vom Vermieter zu tragen sind, kann dies beim Vermieter zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufwendungen mit der vereinbarten Miete verrechnet werden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter umfangreiche Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem vermieteten Einfamilienhaus durchführte. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen durfte der Mieter die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der geschuldeten Miete verrechnen.
Nach Auffassung des Gerichts können Einnahmen dem Vermieter auch dann zufließen, wenn er die Mietzahlung nicht unmittelbar in Geld erhält. Begleicht der Mieter eine Verpflichtung des Vermieters oder übernimmt er Kosten, die als Gegenleistung für die Überlassung des Mietobjekts anzusehen sind, liegt ein sogenannter abgekürzter Zahlungsweg vor.
Die übernommenen Aufwendungen sind beim Vermieter grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Der Zufluss erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die entsprechende Zahlung leistet beziehungsweise die Aufwendungen trägt.
Gleichzeitig können die Aufwendungen beim Vermieter als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie zunächst als Einnahmen zu erfassen sind. Kann der Vermieter die Höhe der vom Mieter getragenen Aufwendungen nicht nachweisen, darf das Finanzamt die entsprechenden Einnahmen und Werbungskosten grundsätzlich schätzen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Vereinbarungen über Renovierungsleistungen des Mieters und deren Verrechnung mit der Miete steuerlich sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden sollten.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.3.2026, 11 K 11216/24