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09.04.2026 | Für Unternehmer
Organschaft nur mit „lebendem“ Gewinnabführungsvertrag (GAV)
Der Bundesfinanzhof verschärft die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags für Organschaften. Neben der Zahlung der Gewinne müssen Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen ordnungsgemäß gebucht werden.
Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen, in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit. Eine bloße Kumulierung der Beträge auf Verrechnungskonten ohne Gegenbuchungen oder Rechnungsabschluss reicht nicht aus. Diese Vorgaben gelten sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer. Im Streitfall tilgte die GmbH Gewinne aus den Jahren 2009 bis 2011 erst 2014 und 2017, also deutlich verspätet. Deshalb verweigerte das Finanzgericht die Organschaft, und der BFH wies die Revision zurück.
Unternehmen sollten Gewinne pünktlich per Zahlung, Aufrechnung oder Rechnungsabschluss begleichen und bilanziell abbilden. Verrechnungskonten müssen regelmäßig abgeschlossen werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.11.2025 – I R 37/22 (veröff. 12.3.2026)
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