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Abtretung oder Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter


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Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (9 K 1180/22 Kap) eine wegweisende Entscheidung zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) beim Erwerb eigener Anteile durch einen Alleingesellschafter getroffen.
Das Gericht hob eine Kapitalertragsteueranmeldung auf, da der zugewandte Vorteil im konkreten Fall mit 0 EUR zu bewerten war.
Im Streitfall hielt eine GmbH eigene Anteile (2/3 des Stammkapitals), die sie unentgeltlich auf ihren Alleingesellschafter übertrug. Die Klägerin argumentierte, dass ursprünglich eine steuerneutrale Einziehung der Anteile geplant war, das Notariat jedoch fälschlicherweise eine Übertragungsurkunde gefertigt hatte. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine vGA in Höhe des Substanzwerts der Anteile und forderte Kapitalertragsteuer.

Rechtliche Würdigung: Vorteil ohne Substanz
Das Gericht bestätigte zwar, dass dem Grunde nach eine vGA vorliegt, da der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erhielt, das er zuvor nicht in seiner dinglichen Rechtsposition hatte. Die Bewertung dieses Vorteils müsse jedoch die besonderen Gegebenheiten eines Alleingesellschafters berücksichtigen:
Kein Zuwachs an Rechten: Da die Stimm- und Gewinnbezugsrechte aus den eigenen Anteilen bereits ruhten, kontrollierte der Gesellschafter faktisch schon vor der Übertragung 100 % der Gesellschaft. Durch das „Wiederaufleben“ der Rechte gewann er nichts Substanzielles hinzu.
Dingliche Sicherung: Das Argument des Finanzamts, die Position sei nun „dinglich gesichert“, ließ das Gericht nicht gelten, da eine Veräußerung der Anteile an Dritte bereits zuvor laut Satzung von der Zustimmung des Alleingesellschafters abhängig war.
Individuelle Leistungsfähigkeit: Eine Besteuerung widerspräche dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn der Empfänger das Gut in seiner spezifischen Situation nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen oder verwerten kann.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bietet eine wichtige Argumentationshilfe, um die steuerlichen Folgen missglückter Anteilseinziehungen zu mildern. Das Gericht folgt damit einer Tendenz des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2025, VIII B 33/24), wonach die Werthaltigkeit eigener Anteile in der Hand eines Alleingesellschafters äußerst gering oder eben null sein kann.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Abweichung von älterer BFH-Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.