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06.02.2026 | Immobilien und Recht
Mietrecht, Bau- und Umwandlungsrecht 2026
Im Mietrecht wird die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und gilt damit weiter in Regionen, die die Länder als angespannten Wohnungsmarkt per Verordnung ausweisen. In Nordrhein-Westfalen greift sie etwa über die Mieterschutzverordnung in zahlreichen Kommunen, was Vermieter bei der Neuvertragsmiete weiterhin begrenzt.
Mit dem neuen § 246e BauGB („Bau-Turbo“) sollen Bauvorhaben, Umnutzungen und Erweiterungen schneller genehmigt werden, indem Verfahren vereinfacht und Beteiligungsrechte teilweise reduziert werden. Zugleich werden Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen und Abweichungen im unbeplanten Innenbereich erleichtert, was mehr Aufstockungen und Nachverdichtung ermöglicht, aber stark vom Ermessen der Gemeinden abhängt. Das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB – also das Verbot, Miet- in Eigentumswohnungen in bestimmten Gebieten umzuwandeln – wird bis Ende 2030 verlängert und bleibt damit ein zentrales Instrument in angespannten Wohnungsmärkten.
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