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21.12.2025 | Immobilien und Steuern
Tilgung eines Darlehens durch Ehegatten nicht förderfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2. April 2025 (Az. X R 6/22) entschieden, dass die Tilgung eines Darlehens, das vom Ehegatten des begünstigten Zulageberechtigten aufgenommen wurde, keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des geförderten Kapitals im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.
Das Gericht betonte, dass das geförderte Kapital unmittelbar für die Anschaffung, Herstellung oder Tilgung eines Darlehens verwendet werden muss, das vom Zulageberechtigten selbst aufgenommen wurde. Die Tilgung eines Darlehens durch den Ehegatten erfüllt dieses Unmittelbarkeitskriterium nicht. Das Urteil stellt klar, dass der Zweck der steuerlichen Förderung darin besteht, das mietfreie Wohnen im Alter sicherzustellen und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Eine Tilgung durch den Ehegatten führt zu einer Zweckentfremdung des geförderten Kapitals und ist daher nicht begünstigt.
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