Blogartikel
26.10.2025 | Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Das Urteil des BFH vom 3. Juli 2025 (IV R 6/23) klärt die Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskünfte bei mehreren Antragstellern. Im Streitfall planten die acht Kläger eine Umstrukturierung ihrer Gesellschaft. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO. Haben mehrere Personen gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt und wurde ihnen die Auskunft einheitlich erteilt, darf das Finanzamt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festsetzen. Sämtliche Antragsteller haften als Gesamtschuldner für diesen Betrag.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es dafür nicht erforderlich, dass besondere Voraussetzungen der Steuer-Auskunftsverordnung erfüllt sind – entscheidend ist die tatsächliche Einheitlichkeit der erteilten Auskunft. Die Praxis der mehrfachen Gebührenerhebung pro Person ist in solchen Fällen unzulässig und es muss einen gemeinsamen Bescheid über nur eine (Höchst-)Gebühr erlassen.
Ähnliche Artikel
- Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
- Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
- Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
- Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
- EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
- AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
- Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
- Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
- Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
- Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
