Blogartikel
11.05.2025 | Erneuerbare Energien
Betriebsausgaben trotz steuerfreier Photovoltaikanlage absetzbar?

Seit 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung steuerfrei. Doch was bedeutet das für Betriebsausgaben? Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit dieser Frage befasst und eine wichtige Entscheidung getroffen, die für viele Betreiber solcher Anlagen relevant sein dürfte.
Urteil: Rückzahlung früherer Einspeisevergütungen als Betriebsausgabe absetzbar
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022 als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann - auch wenn die Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG ab 2022 steuerfrei ist.
Der Fall im Detail
Im konkreten Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung. 2022 musste sie Einspeisevergütungen aus den Vorjahren zurückzahlen. Fraglich war, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, da die Einnahmen der Anlage seit dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG).
Kein Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs
Das Gericht stellte klar: Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn er in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen steht. Da die betreffenden Einspeisevergütungen aus der Zeit vor 2022 stammten und damals steuerpflichtig waren, bleibt der Abzug als Betriebsausgabe auch nachträglich möglich.
Zudem bedeutet die Steuerbefreiung ab 2022 nicht, dass keine Gewinnermittlung mehr erfolgen darf. Ein generelles Verbot der Gewinnermittlung besteht nicht. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Einnahmen steuerfrei sind. Dies bestätigte das Finanzgericht Münster in einem ähnlich gelagerten Fall.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Allerdings hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Fall wird nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 verhandelt.
Fazit: Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten sich über die möglichen steuerlichen Auswirkungen von Rückzahlungen bewusst sein. Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt die Frage jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Quelle: Niedersächsisches FG 9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024