Immobilien-News

Marktlage Immobilien
Die Übergabe des Frühjahrsgutachtens vom Zentralen Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) an die Bundesbauministerin Mitte Februar zeigt ganz deutlich die aktuelle Marktentwicklung und die Zukunftsaussichten für den Bau und Investoren im Immobiliensektor.
Das Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen hat sich in den 20 Jahren seit dem Start zum bewährten Datenfundus für Immobilienwirtschaft, Politik, Wissenschaft sowie die breite Öffentlichkeit entwickelt und wird vom ZIA – dem Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, der 37.000 Mitglieder vertritt – herausgegeben.
Die Kernsignale dieser Analyse:
Bauinvestitionen sind in vielen Bereichen unattraktiv wie seit Jahren nicht. Drastische Steigerungen bei den Baupreisen und den Zinsen ließen in den zurückliegenden Monaten Projektkalkulationen oft regelrecht zerbröseln.
Der gewerbliche Immobilienmarkt gilt in weiten Teilen nach wie vor als robust; angesichts stark gestiegener Energiekosten rücken hier zunehmend die Energiebilanzen der Gebäude in den Fokus.
Beim Wohnungsbau zeichnet sich aber eine zunehmende Dramatisierung ab. Erreichbare Mieten liegen nun immer häufiger unterhalb der Kostenmieten. Die Gutachter fordern deshalb einen „radikalen Abschied von finanziellen und regulatorischen Begrenzungen, mit denen staatliche Akteurinnen und Akteure die Immobilienwirtschaft in Krisenzeiten zusätzlich ausbremsen“.
Die Toleranz für höhere Mieten angesichts der hohen Inflation und niedriger Realeinkommen schmälert die Mietenrenditen bei gleichzeitig steigenden Zinsen. Allerdings dürften sich nach Meinung der Gutachter steigende Mieten aufgrund der hohen Wohnraumnachfrage schließlich durchsetzen.
Besonders interessant sind im Gutachten die Stellungnahmen zu den einzelnen Bereichen:
• Gesundheits- und Sozialimmobilien, Seniorenheime
• Innenstadtentwicklung
• Büro und weitere Wirtschaftsimmobilien
• Logistikimmobilien
• Hotelentwicklung
Mehr dazu auf der Seite des ZIA https://www.zia-deutschland.de
Weitere Informationen liefert die vdpResearch, die Immobilienmarktforschungsgesellschaft des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken. Sie beschäftigt sich aus kreditwirtschaftlicher Sicht intensiv mit der Erfassung, Analyse, Bewertung und Prognose von Immobilienpreisen. Die vierteljährlich ermittelten transaktionsbasierten Miet- und Preisindizes bilden die Entwicklung auf dem Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt in Deutschland ab. Im Web: https://www.vdpresearch.de/leistungen/preisindizes/
Das Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen hat sich in den 20 Jahren seit dem Start zum bewährten Datenfundus für Immobilienwirtschaft, Politik, Wissenschaft sowie die breite Öffentlichkeit entwickelt und wird vom ZIA – dem Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, der 37.000 Mitglieder vertritt – herausgegeben.
Die Kernsignale dieser Analyse:
Bauinvestitionen sind in vielen Bereichen unattraktiv wie seit Jahren nicht. Drastische Steigerungen bei den Baupreisen und den Zinsen ließen in den zurückliegenden Monaten Projektkalkulationen oft regelrecht zerbröseln.
Der gewerbliche Immobilienmarkt gilt in weiten Teilen nach wie vor als robust; angesichts stark gestiegener Energiekosten rücken hier zunehmend die Energiebilanzen der Gebäude in den Fokus.
Beim Wohnungsbau zeichnet sich aber eine zunehmende Dramatisierung ab. Erreichbare Mieten liegen nun immer häufiger unterhalb der Kostenmieten. Die Gutachter fordern deshalb einen „radikalen Abschied von finanziellen und regulatorischen Begrenzungen, mit denen staatliche Akteurinnen und Akteure die Immobilienwirtschaft in Krisenzeiten zusätzlich ausbremsen“.
Die Toleranz für höhere Mieten angesichts der hohen Inflation und niedriger Realeinkommen schmälert die Mietenrenditen bei gleichzeitig steigenden Zinsen. Allerdings dürften sich nach Meinung der Gutachter steigende Mieten aufgrund der hohen Wohnraumnachfrage schließlich durchsetzen.
Besonders interessant sind im Gutachten die Stellungnahmen zu den einzelnen Bereichen:
• Gesundheits- und Sozialimmobilien, Seniorenheime
• Innenstadtentwicklung
• Büro und weitere Wirtschaftsimmobilien
• Logistikimmobilien
• Hotelentwicklung
Mehr dazu auf der Seite des ZIA https://www.zia-deutschland.de
Weitere Informationen liefert die vdpResearch, die Immobilienmarktforschungsgesellschaft des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken. Sie beschäftigt sich aus kreditwirtschaftlicher Sicht intensiv mit der Erfassung, Analyse, Bewertung und Prognose von Immobilienpreisen. Die vierteljährlich ermittelten transaktionsbasierten Miet- und Preisindizes bilden die Entwicklung auf dem Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt in Deutschland ab. Im Web: https://www.vdpresearch.de/leistungen/preisindizes/
Immobilien und Steuern
Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Mit diesem Leitsatz aus einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhoff (BFH) seine Grundsätze zu Spekulationsgeschäften klar formuliert: Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht steuerfrei gestellt, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt.
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar aus dem Raum Hannover, dass sein Reihenhaus bis zum Verkauf privat genutzt hatte, allerdings einzelne Räume zu Messezeiten tageweise an Messegäste vermietet hatte. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.
Der Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist nach dem Urteil das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
Quelle: BFH, Urt. v. 19.07.2022 - IX R 20/21
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar aus dem Raum Hannover, dass sein Reihenhaus bis zum Verkauf privat genutzt hatte, allerdings einzelne Räume zu Messezeiten tageweise an Messegäste vermietet hatte. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.
Der Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist nach dem Urteil das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
Quelle: BFH, Urt. v. 19.07.2022 - IX R 20/21
Mit Urteil vom 28. September 2022 - II R 32/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15. März 2001 – II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 - II R 9/21 befasst hatte.
Quelle: BFH Urteil II R 32/20 v. 28.09.2022
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15. März 2001 – II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 - II R 9/21 befasst hatte.
Quelle: BFH Urteil II R 32/20 v. 28.09.2022
Eine Abfindung, die vom Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter gezahlt wird, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Gemeint sind die Herstellungskosten eines Gebäudes, zu denen auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Eine Vermietungsgesellschaft stritt sich erfolglos vor dem Bundesfinanzhof mit der Finanzverwaltung, die die Mieterabfindungen nicht als Werbungskosten anerkennen wollte. Abfindungen in Höhe von insgesamt 35.000 EUR. Ohne die Räumung wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber umständlicher gewesen.
Quelle: BFH-Urteil IX R 29/21 v. 20.09.2022
Gemeint sind die Herstellungskosten eines Gebäudes, zu denen auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Eine Vermietungsgesellschaft stritt sich erfolglos vor dem Bundesfinanzhof mit der Finanzverwaltung, die die Mieterabfindungen nicht als Werbungskosten anerkennen wollte. Abfindungen in Höhe von insgesamt 35.000 EUR. Ohne die Räumung wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber umständlicher gewesen.
Quelle: BFH-Urteil IX R 29/21 v. 20.09.2022
Erneuerbare Energien
Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 hat die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude weiterentwickelt. Die aktuelle „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz:
• für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
• für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser
Die neue Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ ist am 1. März 2023 an den Start gegangen.
Seit dem 1. März 2023 können Sie einen Antrag auf die neuen Förderkredite und Zuschüsse „Klimafreundlicher Neubau“ stellen.
Für die Sanierung oder den Kauf eines sanierten Effizienzhauses/Effizienzgebäudes können Sie weiterhin die Förderprogramme der BEG nutzen.
Alle Informationen finden Sie unter diesem Shortlink auf der Webseite der KFW https://www.tinyurl.com/6hxnshr4
• für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
• für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser
Die neue Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ ist am 1. März 2023 an den Start gegangen.
Seit dem 1. März 2023 können Sie einen Antrag auf die neuen Förderkredite und Zuschüsse „Klimafreundlicher Neubau“ stellen.
Für die Sanierung oder den Kauf eines sanierten Effizienzhauses/Effizienzgebäudes können Sie weiterhin die Förderprogramme der BEG nutzen.
Alle Informationen finden Sie unter diesem Shortlink auf der Webseite der KFW https://www.tinyurl.com/6hxnshr4
Zum 1. Januar 2020 trat erstmals die Vorschrift des § 35c EStG in Kraft, die energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fördert, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Begünstigt sind dabei sowohl Arbeits- als auch Materialaufwendungen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen i. S. des § 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausgeführt werden.
Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV. Daneben sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunter- nehmens (oder eines Energieberaters) nachzuweisen. Das BMF hat Musterbescheinigungen für Fachunternehmen (bzw. Energieberater) gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG gemeinsam mit ergänzenden Hinweisen veröffentlicht; vgl. aktuell BMF-Schreiben vom 26. Jaunar 2023.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der angefallenen, begünstigten Aufwendungen, aber max. 40.000 EUR. Abzugsfähig sind dabei:
• 7 % der Aufwendungen (max. jeweils 14.000 EUR) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
• 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) im zweiten darauf folgenden Kalenderjahr.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kommt nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Eine Berücksichtigung scheidet ebenfalls aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerer- mäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Quelle: FA-Lindau
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen i. S. des § 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausgeführt werden.
Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV. Daneben sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunter- nehmens (oder eines Energieberaters) nachzuweisen. Das BMF hat Musterbescheinigungen für Fachunternehmen (bzw. Energieberater) gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG gemeinsam mit ergänzenden Hinweisen veröffentlicht; vgl. aktuell BMF-Schreiben vom 26. Jaunar 2023.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der angefallenen, begünstigten Aufwendungen, aber max. 40.000 EUR. Abzugsfähig sind dabei:
• 7 % der Aufwendungen (max. jeweils 14.000 EUR) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
• 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) im zweiten darauf folgenden Kalenderjahr.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kommt nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Eine Berücksichtigung scheidet ebenfalls aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerer- mäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Quelle: FA-Lindau
Bundestag und Bundesrat haben mit dem Jahressteuergesetz 2022 umfangreiche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel sollen steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut werden. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes seit dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen.
Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Frage- und Antwortseite auf seiner Webseite veröffentlicht, die das Maßnahmenpaket erläutert. Dazu hier der Shortlink:https://www.tinyurl.com/ywtufrvs
Der Nullsteuersatz gilt laut Gesetz nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden.
Besonderheit:
Hat ein Bauherr noch im alten Jahr, also vor dem 1. Januar 2023 Anzahlungen für Bau und Lieferung mit Umsatzsteuer gezahlt und erfolgte die Installation erst nach dem 31. Dezember 2022, unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz und die Rechnung muss entsprechend korrigiert werden.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel sollen steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut werden. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes seit dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen.
Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Frage- und Antwortseite auf seiner Webseite veröffentlicht, die das Maßnahmenpaket erläutert. Dazu hier der Shortlink:https://www.tinyurl.com/ywtufrvs
Der Nullsteuersatz gilt laut Gesetz nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden.
Besonderheit:
Hat ein Bauherr noch im alten Jahr, also vor dem 1. Januar 2023 Anzahlungen für Bau und Lieferung mit Umsatzsteuer gezahlt und erfolgte die Installation erst nach dem 31. Dezember 2022, unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz und die Rechnung muss entsprechend korrigiert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Dauerverluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht vom Finanzamt anerkannt werden müssen.
In 2006 errichtete ein Ehepaar auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wurde. Die Anschaffungskosten der Anlage von gut 23.000 EUR wurden fremdfinanziert.
Das Ehepaar erzielte in den Jahren 2006 bis 2018 ausschließlich Verluste, die die Aufwendungen, u. a. für Abnutzung und Zinsen nicht erreichten. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Der Einwand der Betreiber der Anlage, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde, änderte nichts an der Auffassung des BFH (Beschluss vom 16.11.2022 - Az. X B 46/2).
Das grundgesetzliche Klimaschutzgebot ändere nichts an der steuerrechtlichen Erfordernis, Gewinne zu erzielen. Der Artikel 20a GG läßt der Gesetzgebung grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Förderinstrumenten und verpflichtet sie nicht, gerade eine einkommensteuerrechtliche Förderung zu gewähren.
Quelle: BFH
In 2006 errichtete ein Ehepaar auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wurde. Die Anschaffungskosten der Anlage von gut 23.000 EUR wurden fremdfinanziert.
Das Ehepaar erzielte in den Jahren 2006 bis 2018 ausschließlich Verluste, die die Aufwendungen, u. a. für Abnutzung und Zinsen nicht erreichten. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Der Einwand der Betreiber der Anlage, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde, änderte nichts an der Auffassung des BFH (Beschluss vom 16.11.2022 - Az. X B 46/2).
Das grundgesetzliche Klimaschutzgebot ändere nichts an der steuerrechtlichen Erfordernis, Gewinne zu erzielen. Der Artikel 20a GG läßt der Gesetzgebung grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Förderinstrumenten und verpflichtet sie nicht, gerade eine einkommensteuerrechtliche Förderung zu gewähren.
Quelle: BFH
Immobilien und Recht
In diesem Schreiben zur Veröffentlichung des Merkblatts werden außerdem Änderungen im UStAE bekannt gegeben. Der UStAE (Umsatzsteuer-Anwen- dungserlass) ist ein Anwendungshinweis zur Umsatzsteuer, der von der Finanzverwaltung herausgegeben wird und Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis von Unternehmen haben.
Es ist ratsam, sich über die Änderungen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen zu informieren, um sicherzustellen, dass man die aktuell geltenden Regeln einhält. In dem aktualisierten Merkblatt werden beispielsweise Begriffe, wie Werklieferungen und Werkleistungen, erklärt. Zudem wird durch Praxisbeispiele auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 27.1.2023
Es ist ratsam, sich über die Änderungen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen zu informieren, um sicherzustellen, dass man die aktuell geltenden Regeln einhält. In dem aktualisierten Merkblatt werden beispielsweise Begriffe, wie Werklieferungen und Werkleistungen, erklärt. Zudem wird durch Praxisbeispiele auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 27.1.2023
Ein aktuelles BMF-Schreiben veröffentlicht die relevanten Baupreisindizes, die bei der Ermittlung des realen Werts von Gebäuden im Kalenderjahr 2023 verwendet werden sollen.
Die Indizes wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2023 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2022; 2015 = 100) ermittelt und sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
Shortlink zum BMF: https://www.tinyurl.com/4c5nywb2
Die Indizes wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2023 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2022; 2015 = 100) ermittelt und sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
Shortlink zum BMF: https://www.tinyurl.com/4c5nywb2