Blogartikel
09.07.2026 | Für Unternehmer
Aktuelle Fristen für E-Rechnung im B2B-Bereich
Die verpflichtende E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen rückt näher. Deshalb sollten Betriebe ihre Rechnungsprozesse frühzeitig prüfen und bei Bedarf anpassen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsregelungen:
Bis Ende 2026 dürfen viele Unternehmen weiterhin sonstige Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen) verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Regelfall E-Rechnungen ausstellen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen grundsätzlich für alle Unternehmen im B2B-Bereich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Wichtig: Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF-Datei. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Während der Übergangsfristen können PDF-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Regelungen für ihren konkreten Fall gelten.
Ähnliche Artikel
- Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
- Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
- Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
- Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
- EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
- AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
- Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
- Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
- Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
- Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
