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25.12.2025 | Für Unternehmer
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2025 (Az. III R 23/23) betrifft die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und hat wichtige Auswirkungen für Immobilieneigentümer und steuerliche Praxis.
Der BFH hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern als eigenständiges Anlageobjekt keine Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung erfüllt. Die Kläger hielten mehrere Oldtimer unentgeltlich, um deren Wertsteigerung zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass die Haltung solcher Fahrzeuge als schädliche Nebentätigkeit gilt, die die erweiterte Grundstückskürzung versagt, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit nicht mehr dem Zweck der ausschließlichen Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes dient, sondern als eigenständige wirtschaftliche Aktivität angesehen wird.
Bedeutung für die steuerliche Praxis
Das Urteil unterstreicht, dass es nicht auf die Entgeltlichkeit der Nebentätigkeit ankommt. Auch unentgeltliche Aktivitäten, die nicht enger zur Verwaltung des Grundbesitzes gehören, können die erweiterte Kürzung versagen.
Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur dann zulässig, wenn die Nebentätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes im Betriebsvermögen dienen. Eigenständige, vom Grundbesitz unabhängige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, die neben ihrem betrieblichen Immobilienvermögen weitere Anlageobjekte halten, sollten prüfen, ob diese Tätigkeiten als schädliche Nebentätigkeit eingestuft werden könnten. Eine klare Trennung und Dokumentation ist entscheidend, um Steuerverluste zu vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil III R 23/23 vom Juli 2025 konkretisiert die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung von Betriebsvermögen bei komplexen Vermögensverhältnissen. Immobilienbesitzer sollten sich der Risiken bei der Haltung von atypischen Anlageobjekten wie Oldtimern bewusst sein und frühzeitig steuerliche Beratung suchen, um unliebsame steuerliche Folgen zu vermeiden.
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