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04.09.2025 | Für Unternehmer
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (IX R 18/24) entschieden, dass bei dem Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft und der anschließenden Nutzung überführter Immobilien durch die nun vermögensverwaltende Gesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (AfA) die im Zuge der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte sind. Dies gilt für die Folgejahre auch dann, wenn die Ermittlung in der Betriebsaufgabe einen unzutreffenden Wert berücksichtigt hat.
Streitpunkt: Abschreibungen nach Statuswechsel
Durch den Wegfall der gewerblichen Prägung werden die Immobilien steuerlich aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen „überführt“. Für diese Überführung wird ein Wert angesetzt (oft ist das der Verkehrswert). In Zukunft darf auf diesen Wert abgeschrieben werden – das beeinflusst die steuerliche Belastung. Umstritten war die Frage: Welcher Wert ist für diese künftigen Abschreibungen maßgeblich, wenn es später zu einer Änderung des Steuerbescheids aus der Vergangenheit (beispielsweise durch eine Gerichtsentscheidung) kommt. Gilt dann der neue, geänderte Wert „rückwirkend“?
Besondere Bedeutung hat das Urteil hinsichtlich der Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: Ein rechtskräftiges Urteil, das die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Betriebsaufgabejahres ändert, stellt ein „rückwirkendes Ereignis“ gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Dadurch können die AfA-Bemessungsgrundlagen in den betroffenen Folgejahren angepasst werden und somit auch die entsprechenden Einkommensteuerfeststellungen.
Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass die steuerlich tatsächlich erfassten gemeinen Werte aus dem Aufgabejahr verbindlich für die AfA in den Folgejahren sind – unabhängig davon, ob der Wert aus damaliger Sicht richtig oder falsch festgestellt wurde. Revision und Klage der Grundstücksgesellschaft blieben damit erfolglos.
Quelle: BFH-Urteil v. 3.6.2025, IX R 18/24
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