Immobilien-News

Marktlage Immobilien
Die Preise für Wohnimmobilien lagen im zweiten Quartal 2026 bundesweit durchschnittlich 0,6 % über dem Vorjahresquartal. Gegenüber dem ersten Quartal 2026 betrug der Anstieg 0,3 %. Das zeigen die vorläufigen Ergebnisse des Statistischen Bundesamts vom 24. September 2026.
Die Entwicklung unterscheidet sich nach Region und Immobilienart. Eigentumswohnungen wurden in den sieben größten deutschen Städten gegenüber dem Vorjahr um 0,4 % günstiger. In anderen kreisfreien Großstädten stiegen ihre Preise um 2,0 %. In dicht besiedelten ländlichen Kreisen gingen die Wohnungspreise um 1,8 % zurück, während Ein- und Zweifamilienhäuser dort um 1,0 % teurer wurden.
Für Kauf, Verkauf und Vermögensübertragungen sind daher die örtlichen Verhältnisse und der Zustand des einzelnen Objekts entscheidend.
Der bundesweite Durchschnitt allein erlaubt keine verlässliche Aussage über den Wert einer konkreten Immobilie. Die veröffentlichten Daten beschreiben das zweite Quartal und sind keine Prognose für das Jahresende.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 336 vom 24.09.2026, vorläufige Wohnimmobilienpreise im 2. Quartal 2026
Die Entwicklung unterscheidet sich nach Region und Immobilienart. Eigentumswohnungen wurden in den sieben größten deutschen Städten gegenüber dem Vorjahr um 0,4 % günstiger. In anderen kreisfreien Großstädten stiegen ihre Preise um 2,0 %. In dicht besiedelten ländlichen Kreisen gingen die Wohnungspreise um 1,8 % zurück, während Ein- und Zweifamilienhäuser dort um 1,0 % teurer wurden.
Für Kauf, Verkauf und Vermögensübertragungen sind daher die örtlichen Verhältnisse und der Zustand des einzelnen Objekts entscheidend.
Der bundesweite Durchschnitt allein erlaubt keine verlässliche Aussage über den Wert einer konkreten Immobilie. Die veröffentlichten Daten beschreiben das zweite Quartal und sind keine Prognose für das Jahresende.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 336 vom 24.09.2026, vorläufige Wohnimmobilienpreise im 2. Quartal 2026
Immobilien und Steuern
Wer eine Immobilie im Privatvermögen gegen zinslose Raten verkauft, muss nicht allein wegen der langfristigen Zahlung einen fiktiven Zinsertrag versteuern. Der Bundesfinanzhof hat hierzu seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Im Streitfall verkauften Eltern ihrer Tochter ein bebautes Grundstück zum Verkehrswert. Weil eine ausreichende Bankfinanzierung nicht möglich war, vereinbarten sie monatliche Kaufpreisraten ohne Verzinsung. Nach dem BFH sind solche Zahlungen grundsätzlich vollständig auf den Kaufpreis anzurechnen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Stundung tatsächlich unentgeltlich ist. Eine rechnerische Aufteilung in Zinsen und Tilgung ist dann für die Besteuerung des Verkäufers grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Entscheidung macht den Immobilienverkauf insgesamt nicht steuerfrei. Insbesondere ein möglicher privater Veräußerungsgewinn bleibt gesondert zu prüfen. Bei Übertragungen innerhalb der Familie sollten Kaufpreis, Laufzeit und Zinslosigkeit eindeutig vereinbart und tatsächlich entsprechend umgesetzt werden. Auch die übrigen steuerlichen Folgen sind vor Vertragsschluss zu klären.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/24, amtlicher Volltext; ergänzend § 23 EStG
Im Streitfall verkauften Eltern ihrer Tochter ein bebautes Grundstück zum Verkehrswert. Weil eine ausreichende Bankfinanzierung nicht möglich war, vereinbarten sie monatliche Kaufpreisraten ohne Verzinsung. Nach dem BFH sind solche Zahlungen grundsätzlich vollständig auf den Kaufpreis anzurechnen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Stundung tatsächlich unentgeltlich ist. Eine rechnerische Aufteilung in Zinsen und Tilgung ist dann für die Besteuerung des Verkäufers grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Entscheidung macht den Immobilienverkauf insgesamt nicht steuerfrei. Insbesondere ein möglicher privater Veräußerungsgewinn bleibt gesondert zu prüfen. Bei Übertragungen innerhalb der Familie sollten Kaufpreis, Laufzeit und Zinslosigkeit eindeutig vereinbart und tatsächlich entsprechend umgesetzt werden. Auch die übrigen steuerlichen Folgen sind vor Vertragsschluss zu klären.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/24, amtlicher Volltext; ergänzend § 23 EStG
Ein steuerlich ermittelter Grundbesitzwert muss nicht dem tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis entsprechen. Liegt der Verkehrswert am Bewertungsstichtag niedriger, lässt das Bewertungsgesetz grundsätzlich einen entsprechenden Nachweis zu. Das kann bei Erbschaften und Schenkungen sowie bei bestimmten grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen wichtig sein.
Als Nachweis kommt regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines entsprechend bestellten beziehungsweise zertifizierten Sachverständigen infrage. Auch ein unter üblichen Marktbedingungen erzielter Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag kann dienen. Dafür müssen die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag unverändert sein. Eine eigene Schätzung oder ein bloßer Hinweis auf mögliche Mängel genügt regelmäßig nicht.
Die normale Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf richtet sich dagegen grundsätzlich nach der Gegenleistung, meist dem Kaufpreis. Der Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts ist deshalb kein allgemeiner Weg, diese Steuer zu senken. Ein Bewertungsbescheid sollte zeitnah geprüft werden. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.
Quelle: § 198 BewG; § 8 Abs. 1 und 2 GrEStG; § 355 Abs. 1 AO, Rechtsstand 07.10.2026
Als Nachweis kommt regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines entsprechend bestellten beziehungsweise zertifizierten Sachverständigen infrage. Auch ein unter üblichen Marktbedingungen erzielter Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag kann dienen. Dafür müssen die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag unverändert sein. Eine eigene Schätzung oder ein bloßer Hinweis auf mögliche Mängel genügt regelmäßig nicht.
Die normale Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf richtet sich dagegen grundsätzlich nach der Gegenleistung, meist dem Kaufpreis. Der Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts ist deshalb kein allgemeiner Weg, diese Steuer zu senken. Ein Bewertungsbescheid sollte zeitnah geprüft werden. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.
Quelle: § 198 BewG; § 8 Abs. 1 und 2 GrEStG; § 355 Abs. 1 AO, Rechtsstand 07.10.2026
Für energetische Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG eine Alternative zu öffentlichen Zuschüssen sein. Begünstigt sind beispielsweise bestimmte Dämmmaßnahmen, neue Fenster und die Erneuerung der Heizung. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
Die Steuerermäßigung für die begünstigten Sanierungsaufwendungen verteilt sich auf drei Jahre: jeweils 7 % im Abschlussjahr und im Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind hierfür bis zu 20 % der Aufwendungen möglich. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR je begünstigtem Objekt. Erforderlich sind unter anderem die Ausführung durch ein Fachunternehmen, die Einhaltung technischer Mindestanforderungen, eine vorgeschriebene Bescheinigung, eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Für den Beginn des Förderzeitraums ist die Zahlung besonders wichtig. Nach einem BFH-Urteil gilt eine energetische Maßnahme steuerlich erst dann als abgeschlossen, wenn sie ausgeführt ist, eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Fachunternehmens gezahlt wurde. Eine Ratenzahlung direkt an den Handwerksbetrieb kann den Beginn der Steuerermäßigung daher verschieben. Wird die Arbeit noch 2026 fertiggestellt, die letzte Rate aber erst 2027 überwiesen, beginnt der dreijährige Förderzeitraum grundsätzlich erst 2027. Das sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Für dieselbe Maßnahme lassen sich diese Steuerermäßigung und steuerfreie öffentliche Zuschüsse oder zinsverbilligte Förderdarlehen nicht kombinieren. Auch die Höhe der tatsächlich anfallenden Einkommensteuer beeinflusst den Nutzen. Vor Beauftragung sollte deshalb geprüft werden, welcher Förderweg zur Maßnahme und zur persönlichen Steuersituation passt.
Quellen: § 35c Abs. 1 bis 4 EStG; BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 31/23, insbesondere Leitsatz und Rz. 11 bis 21; Rechtsstand 07.10.2026
Die Steuerermäßigung für die begünstigten Sanierungsaufwendungen verteilt sich auf drei Jahre: jeweils 7 % im Abschlussjahr und im Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind hierfür bis zu 20 % der Aufwendungen möglich. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR je begünstigtem Objekt. Erforderlich sind unter anderem die Ausführung durch ein Fachunternehmen, die Einhaltung technischer Mindestanforderungen, eine vorgeschriebene Bescheinigung, eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Für den Beginn des Förderzeitraums ist die Zahlung besonders wichtig. Nach einem BFH-Urteil gilt eine energetische Maßnahme steuerlich erst dann als abgeschlossen, wenn sie ausgeführt ist, eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Fachunternehmens gezahlt wurde. Eine Ratenzahlung direkt an den Handwerksbetrieb kann den Beginn der Steuerermäßigung daher verschieben. Wird die Arbeit noch 2026 fertiggestellt, die letzte Rate aber erst 2027 überwiesen, beginnt der dreijährige Förderzeitraum grundsätzlich erst 2027. Das sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Für dieselbe Maßnahme lassen sich diese Steuerermäßigung und steuerfreie öffentliche Zuschüsse oder zinsverbilligte Förderdarlehen nicht kombinieren. Auch die Höhe der tatsächlich anfallenden Einkommensteuer beeinflusst den Nutzen. Vor Beauftragung sollte deshalb geprüft werden, welcher Förderweg zur Maßnahme und zur persönlichen Steuersituation passt.
Quellen: § 35c Abs. 1 bis 4 EStG; BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 31/23, insbesondere Leitsatz und Rz. 11 bis 21; Rechtsstand 07.10.2026
Bei einem geerbten Familienheim kann die Erbschaftsteuerbefreiung auch Garten- und Wegeflächen erfassen, die auf eigenen Flurstücken liegen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dafür die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit maßgeblich ist. Die Begünstigung ist nicht stets auf das Flurstück mit dem Wohnhaus beschränkt.
Ein Sohn hatte mehrere Flurstücke geerbt. Das Wohnhaus bildete mit mitgenutzten Garten- und Wegeflächen eine wirtschaftliche Einheit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wollte die Befreiung auf das bebaute Flurstück begrenzen. Dem folgte der BFH nicht: Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit im Grundbesitzwertbescheid bindet auch das Erbschaftsteuerfinanzamt.
Nicht jedes benachbarte Grundstück kann daher steuerfrei mitvererbt werden. Entscheidend sind tatsächliche Nutzung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit. Erben sollten den Umfang der Einheit im Grundbesitzwertbescheid prüfen. Einwände gegen diese Feststellung müssen sich gegen den Feststellungsbescheid richten; ein Einspruch allein gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung reicht dafür nicht.
Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen: Das vom Erblasser selbst bewohnte Familienheim muss grundsätzlich unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt werden. Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; eine größere Wohnung bleibt anteilig begünstigt. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen. Zwingende Hinderungsgründe können eine Ausnahme rechtfertigen. Vor einem späteren Verkauf oder einer anderen Nutzung sollte daher erneut steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quellen: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, insbesondere Rz. 6 bis 14; § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Ein Sohn hatte mehrere Flurstücke geerbt. Das Wohnhaus bildete mit mitgenutzten Garten- und Wegeflächen eine wirtschaftliche Einheit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wollte die Befreiung auf das bebaute Flurstück begrenzen. Dem folgte der BFH nicht: Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit im Grundbesitzwertbescheid bindet auch das Erbschaftsteuerfinanzamt.
Nicht jedes benachbarte Grundstück kann daher steuerfrei mitvererbt werden. Entscheidend sind tatsächliche Nutzung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit. Erben sollten den Umfang der Einheit im Grundbesitzwertbescheid prüfen. Einwände gegen diese Feststellung müssen sich gegen den Feststellungsbescheid richten; ein Einspruch allein gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung reicht dafür nicht.
Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen: Das vom Erblasser selbst bewohnte Familienheim muss grundsätzlich unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt werden. Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; eine größere Wohnung bleibt anteilig begünstigt. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen. Zwingende Hinderungsgründe können eine Ausnahme rechtfertigen. Vor einem späteren Verkauf oder einer anderen Nutzung sollte daher erneut steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quellen: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, insbesondere Rz. 6 bis 14; § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Erneuerbare Energien
Seit dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Bedingungen für die Heizungsförderung. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit werden bis zu 28.000 EUR Kosten berücksichtigt. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen.
Selbst nutzende Eigentümer können einen Einkommensbonus erhalten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen nach den Förderregeln. Bei mindestens einem im Haushalt gemeldeten minderjährigen Kind mit Kindergeldberechtigung erhöhen sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 EUR. Die Staffelung zeigt die nachfolgende Übersicht.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bei Erfüllung der Voraussetzungen derzeit 16 %. Die Gesamtförderung ist grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Für Haushalte in der untersten Einkommensstufe sind bis zu 80 % möglich. Ab 1. Februar 2027 sinken der Kostenhöchstbetrag der ersten Wohneinheit um 750 EUR und der Klimageschwindigkeitsbonus um vier Prozentpunkte. Weitere Absenkungen folgen halbjährlich.
Vor Maßnahmenbeginn müssen Antrag und Vertragsbedingungen geklärt werden. Der erforderliche Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss einen Fördervorbehalt enthalten. Die Förderung hängt von verfügbaren Bundesmitteln ab.
Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026
Selbst nutzende Eigentümer können einen Einkommensbonus erhalten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen nach den Förderregeln. Bei mindestens einem im Haushalt gemeldeten minderjährigen Kind mit Kindergeldberechtigung erhöhen sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 EUR. Die Staffelung zeigt die nachfolgende Übersicht.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bei Erfüllung der Voraussetzungen derzeit 16 %. Die Gesamtförderung ist grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Für Haushalte in der untersten Einkommensstufe sind bis zu 80 % möglich. Ab 1. Februar 2027 sinken der Kostenhöchstbetrag der ersten Wohneinheit um 750 EUR und der Klimageschwindigkeitsbonus um vier Prozentpunkte. Weitere Absenkungen folgen halbjährlich.
Vor Maßnahmenbeginn müssen Antrag und Vertragsbedingungen geklärt werden. Der erforderliche Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss einen Fördervorbehalt enthalten. Die Förderung hängt von verfügbaren Bundesmitteln ab.
Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026
Auch die Förderung einer energetischen Komplettsanierung wurde zum 21. Juli 2026 verändert. Nach der KfW-Information beträgt der Förderhöchstbetrag für Wohngebäude nun einheitlich 150.000 EUR je Wohneinheit.
Die Tilgungszuschüsse wurden gleichzeitig um jeweils zehn Prozentpunkte reduziert. Ein Tilgungszuschuss vermindert den Kreditbetrag, der zurückgezahlt werden muss.
Der zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Für die Stufen EH 70 EE und EH 85 EE weist die KfW keinen Grund-Tilgungszuschuss mehr aus. Bei serieller Sanierung, etwa mit vorgefertigten Fassaden- oder Dachelementen, kann für EH 70 EE beziehungsweise EH 70 NH jedoch ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von fünf Prozentpunkten gewährt werden. Die technischen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
Wie stark der gewählte Standard die Förderung beeinflusst, zeigt ein Beispiel aus dem Programm 261:
Bei 150.000 EUR förderfähigem Kredit beträgt der Grund-Tilgungszuschuss für ein Effizienzhaus 55 in der Erneuerbare-Energien-Klasse 5 %, also 7.500 EUR.
In der Nachhaltigkeits-Klasse sind es 10 %, also 15.000 EUR.
Dafür müssen deren zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Der Gebäudestandard sollte deshalb mit den Baukosten und möglichen Zusatzboni verglichen werden. Ein höherer Zuschuss allein sagt noch nichts über die Wirtschaftlichkeit aus.
Bestehende KfW-Zusagen bleiben gültig. Bei neuen Projekten sollten Finanzierung und erreichbarer Gebäudestandard mit einem Energieeffizienz-Experten anhand der konkreten Programmbedingungen geprüft werden.
Die geplante Einführung eines Wertschöpfungsbonus für bestimmte Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 ist gesondert zu betrachten. Sie ist noch keine bereits nutzbare Förderkomponente.
Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 21.07.2026
Die Tilgungszuschüsse wurden gleichzeitig um jeweils zehn Prozentpunkte reduziert. Ein Tilgungszuschuss vermindert den Kreditbetrag, der zurückgezahlt werden muss.
Der zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Für die Stufen EH 70 EE und EH 85 EE weist die KfW keinen Grund-Tilgungszuschuss mehr aus. Bei serieller Sanierung, etwa mit vorgefertigten Fassaden- oder Dachelementen, kann für EH 70 EE beziehungsweise EH 70 NH jedoch ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von fünf Prozentpunkten gewährt werden. Die technischen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
Wie stark der gewählte Standard die Förderung beeinflusst, zeigt ein Beispiel aus dem Programm 261:
Bei 150.000 EUR förderfähigem Kredit beträgt der Grund-Tilgungszuschuss für ein Effizienzhaus 55 in der Erneuerbare-Energien-Klasse 5 %, also 7.500 EUR.
In der Nachhaltigkeits-Klasse sind es 10 %, also 15.000 EUR.
Dafür müssen deren zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Der Gebäudestandard sollte deshalb mit den Baukosten und möglichen Zusatzboni verglichen werden. Ein höherer Zuschuss allein sagt noch nichts über die Wirtschaftlichkeit aus.
Bestehende KfW-Zusagen bleiben gültig. Bei neuen Projekten sollten Finanzierung und erreichbarer Gebäudestandard mit einem Energieeffizienz-Experten anhand der konkreten Programmbedingungen geprüft werden.
Die geplante Einführung eines Wertschöpfungsbonus für bestimmte Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 ist gesondert zu betrachten. Sie ist noch keine bereits nutzbare Förderkomponente.
Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 21.07.2026
Immobilien und Recht
Die Bundesregierung plant neue Vorgaben für möblierten Wohnraum im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse. Zum Redaktionsschluss ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Für den 14. Oktober 2026 ist eine öffentliche Anhörung im Bundestag angekündigt.
Nach dem Entwurf soll ein angemessener Möblierungszuschlag grundsätzlich monatlich höchstens 1 % des geschätzten Zeitwerts der Möbel bei Vertragsschluss betragen. Bei voll ausgestattetem Wohnraum soll für einen Zuschlag bis zu 10 % der Miete für die unmöblierte Wohnung eine widerlegbare Angemessenheitsvermutung gelten. Bereits im Mietspiegel berücksichtigte Ausstattung soll nicht nochmals über den Zuschlag angesetzt werden.
Ein Rechenbeispiel
Wird der aktuelle Wert der mitvermieteten Möbel auf 5.000 EUR geschätzt, entspräche 1 % einem monatlichen Zuschlag von 50 EUR. Maßgeblich wäre der Wert bei Vertragsschluss, nicht ohne Weiteres der ursprüngliche Neupreis.
Außerdem sollen Vermieter vor Vertragsschluss unaufgefordert über die Höhe des Zuschlags informieren. Fehlt diese Auskunft, soll die Wohnung für die Prüfung der zulässigen Miethöhe zunächst als unmöbliert gelten. Die vorgesehenen Regeln sind noch kein geltendes Recht. Vermieter sollten die weitere Entwicklung verfolgen und Anschaffung, Alter und Zustand der mitvermieteten Möbel nachvollziehbar dokumentieren.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung
Nach dem Entwurf soll ein angemessener Möblierungszuschlag grundsätzlich monatlich höchstens 1 % des geschätzten Zeitwerts der Möbel bei Vertragsschluss betragen. Bei voll ausgestattetem Wohnraum soll für einen Zuschlag bis zu 10 % der Miete für die unmöblierte Wohnung eine widerlegbare Angemessenheitsvermutung gelten. Bereits im Mietspiegel berücksichtigte Ausstattung soll nicht nochmals über den Zuschlag angesetzt werden.
Ein Rechenbeispiel
Wird der aktuelle Wert der mitvermieteten Möbel auf 5.000 EUR geschätzt, entspräche 1 % einem monatlichen Zuschlag von 50 EUR. Maßgeblich wäre der Wert bei Vertragsschluss, nicht ohne Weiteres der ursprüngliche Neupreis.
Außerdem sollen Vermieter vor Vertragsschluss unaufgefordert über die Höhe des Zuschlags informieren. Fehlt diese Auskunft, soll die Wohnung für die Prüfung der zulässigen Miethöhe zunächst als unmöbliert gelten. Die vorgesehenen Regeln sind noch kein geltendes Recht. Vermieter sollten die weitere Entwicklung verfolgen und Anschaffung, Alter und Zustand der mitvermieteten Möbel nachvollziehbar dokumentieren.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung
Vermieter von Wohnraum sollten jetzt die Betriebskostenabrechnungen für 2025 vorbereiten. Über vereinbarte Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Endete der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung dem Mieter grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Absendedatum.
Nach Ablauf der gesetzlichen Zwölfmonatsfrist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein Guthaben des Mieters geht durch eine verspätete Abrechnung nicht verloren.
Umlagefähig sind nur die vereinbarten und rechtlich zulässigen Betriebskosten. Die Betriebskostenverordnung schließt Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung ausdrücklich aus.
Enthält etwa eine Dienstleisterrechnung sowohl laufende Arbeiten als auch Reparaturen, müssen die Positionen entsprechend getrennt werden. Solche Kosten vollständig als laufende Betriebskosten anzusetzen, kann zu berechtigten Einwendungen führen.
Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Der Vermieter darf sie elektronisch bereitstellen. Rechnungen sollten daher geordnet aufbewahrt werden. Einwendungen muss der Mieter grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Eine Ausnahme gilt bei unverschuldeter Verspätung.
Vor Versand sollten Kostenpositionen, vereinbarte Umlageschlüssel und geleistete Vorauszahlungen geprüft werden. Fehlende Rechnungen sollten frühzeitig angefordert und die Zustellung nachvollziehbar organisiert werden. Die Frist zum Jahresende gilt nur bei einem kalenderjährlichen Abrechnungszeitraum. Bei abweichenden Zeiträumen ist der Termin entsprechend zu bestimmen. Für eine vereinbarte Betriebskostenpauschale gelten andere Regeln als für Vorauszahlungen.
Quellen: § 556 Abs. 2 bis 4 BGB; § 1 Abs. 2 BetrKV; Rechtsstand 07.10.2026
Nach Ablauf der gesetzlichen Zwölfmonatsfrist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein Guthaben des Mieters geht durch eine verspätete Abrechnung nicht verloren.
Umlagefähig sind nur die vereinbarten und rechtlich zulässigen Betriebskosten. Die Betriebskostenverordnung schließt Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung ausdrücklich aus.
Enthält etwa eine Dienstleisterrechnung sowohl laufende Arbeiten als auch Reparaturen, müssen die Positionen entsprechend getrennt werden. Solche Kosten vollständig als laufende Betriebskosten anzusetzen, kann zu berechtigten Einwendungen führen.
Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Der Vermieter darf sie elektronisch bereitstellen. Rechnungen sollten daher geordnet aufbewahrt werden. Einwendungen muss der Mieter grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Eine Ausnahme gilt bei unverschuldeter Verspätung.
Vor Versand sollten Kostenpositionen, vereinbarte Umlageschlüssel und geleistete Vorauszahlungen geprüft werden. Fehlende Rechnungen sollten frühzeitig angefordert und die Zustellung nachvollziehbar organisiert werden. Die Frist zum Jahresende gilt nur bei einem kalenderjährlichen Abrechnungszeitraum. Bei abweichenden Zeiträumen ist der Termin entsprechend zu bestimmen. Für eine vereinbarte Betriebskostenpauschale gelten andere Regeln als für Vorauszahlungen.
Quellen: § 556 Abs. 2 bis 4 BGB; § 1 Abs. 2 BetrKV; Rechtsstand 07.10.2026
Der Bundesgerichtshof entschied am 25. September 2026, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft die künstlerische Gestaltung einer Hausfassade unter bestimmten Voraussetzungen mit Mehrheit beschließen darf.
Im konkreten Fall durfte ein großformatiges Streetart-Kunstwerk angebracht werden, obwohl das genaue Motiv noch nicht feststand. Entscheidend war, dass Fläche, Kosten, Dauer und die beauftragte Künstlerin im Beschluss festgelegt waren. Ein veränderter optischer Eindruck gilt nicht automatisch als grundlegende Umgestaltung.
Bauliche Veränderungen sind jedoch unzulässig, wenn sie die Wohnanlage grundlegend verändern oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen. Deshalb sollten Beschlüsse möglichst genaue Regelungen zu Ausführung, Kosten, Dauer, Änderungen sowie geplanten Dämm- und Instandsetzungsarbeiten enthalten.
Quellen: BGH, Urteil vom 25.09.2026, V ZR 165/25
Im konkreten Fall durfte ein großformatiges Streetart-Kunstwerk angebracht werden, obwohl das genaue Motiv noch nicht feststand. Entscheidend war, dass Fläche, Kosten, Dauer und die beauftragte Künstlerin im Beschluss festgelegt waren. Ein veränderter optischer Eindruck gilt nicht automatisch als grundlegende Umgestaltung.
Bauliche Veränderungen sind jedoch unzulässig, wenn sie die Wohnanlage grundlegend verändern oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen. Deshalb sollten Beschlüsse möglichst genaue Regelungen zu Ausführung, Kosten, Dauer, Änderungen sowie geplanten Dämm- und Instandsetzungsarbeiten enthalten.
Quellen: BGH, Urteil vom 25.09.2026, V ZR 165/25
